Abrechung & Erstattung

Meine Praxis ist eine Privatpraxis für Psychotherapie für Erwachsene und Jugendliche ab 15 Jahren. Psychotherapeutische Leistungen biete ich für Privatversicherte, Beihilfe-Berechtigte, Personen, welche bei der Bundeswehr versichert sind und selbstzahlende Personen an. 

Die Abrechnung einer Psychotherapie in meiner Praxis erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen (GOÄ/GOP). Hierbei richte ich mich nach der aktuellen "Gemeinsamen Abrechnungsempfehlung zwischen BÄK, BPtk, PKV-Verband und Beihilfen" (07/2024) und lege üblicherweise für die Therapiesitzung einen Steigerungssatz von 2,3 (Regelsatz) fest. Dies entspricht pro 50-Minuten-Sitzung Kosten von insg. 134,06€ - 167,59€, entsprechend den GOÄ/GOP Ziffern 2x a812s (Sprechstunde) bzw. 2 x a812k + a801 (Kurzzeittherapie) oder 870 + a801 (Probatorik/Langzeittherapie). In Ausnahmen und/oder für Einzelleistungen erhebe ich einen Satz von bis zu 3,0. Sie erhalten bereits im Erstgespräch eine Übersicht und eine Honorarvereinbarung, der Sie die Kosten entnehmen können. 

 

Therapien bzw. Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei.

Private Krankenversicherung

Die privaten Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für eine ambulante Psychotherapie durch eine:n approbierte:n psychologische:n Psychotherapeut:in mit Ärzt:innenregistereintrag, jedoch ist die Anzahl der Sitzungen und die Höhe der Erstattung abhängig von dem individuellen Tarif

Der bei mir übliche 2,3-fache Satz (Regelsatz, nach GOP/GOÄ) wird i.d.R. problemlos übernommen. 

 

Für ein Erstgespräch (Sprechstunde(n)) und die probatorischen Sitzungen ist meist keine vorherige Beantragung notwendig. 

Gerne können Sie sich an folgenden Fragen im Gespräch mit Ihrer PKV bei der Klärung der Kostenübernahme orientieren: 

  • Ist im Rahmen Ihres Versicherungstarifs eine psychotherapeutische Behandlung bei einer Psychologischen Psychotherapeutin erstattungsfähig?
    • Welche Qualifikationsnachweise benötigt meine Versicherung von der Psychotherapeutin?
  • Gibt es eine Begrenzung des Leistungsumfangs (z. B. eine maximale Sitzungsanzahl pro Jahr)?
  • Muss vor Therapiebeginn eine schriftliche Beantragung erfolgen? 
    • Gibt es hierzu bestimmte Formblätter oder bestimmte Antragsunterlagen? 

Beihilfe

Die Beilhilfe übernimmt/bezuschusst die Kosten für eine ambulante Psychotherapie durch eine:n approbierte:n psychologische:n Psychotherapeut:in mit Ärzt:innenregistereintrag. 

Der bei mir übliche 2,3-fache Satz (Regelsatz, nach GOP/GOÄ) wird i.d.R. problemlos übernommen. 

Für ein Erstgespräch (Sprechstunde(n)) und die probatorischen Sitzungen ist keine Beantragung notwendig. 

 

Die Beihilferichtlinien bzgl. einer ambulanten Psychotherapie finden Sie auf der Internetseite der Psychotherapeutenkammer NRW.

Heilfürsorge - nur mit vorheriger Genehmigung möglich

Die Heilfürsorge übernimmt inzwischen nur noch in Ausnahmefällen/mit vorherige Genehmigung die Kosten für eine ambulante Psychotherapie durch eine:n approbierte:n psychologische:n Psychotherapeut:in mit Ärzt:innenregistereintrag in einer Privatpraxis (also ohne Kassenzulassung). Das Beantragsprozedere ist angelehnt an die Voraussetzungen im Kostenerstattungsverfahren der gesetzlichen Krankenversicherungen (s.u.). 

Bitte wenden Sie sich vorab an Ihren zuständigen polizeiärztlichen Dienst (Genehmigungsstelle), welche Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Psychotherapie in einer Psychotherapeutischen Privatpraxis erfüllt sein müssen und informieren sich über das Vorgehen.  

Bundeswehr

Angehörige der Bundeswehr haben Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und dürfen auch mit Überweisung durch den:die Truppenärzt:in bei einer:einem niedergelassene:n Psychotherapeut:in die Therapie durchführen. In diesem Fall werden die Kosten für eine Psychotherapie nach der GOP/GOÄ meist mit dem 2,3-fachen Satz übernommen, wobei die oben aufgeführten Analog-Ziffern (z. B. a812) nicht erstattet und stattdessen bundeswehr-eigene Z-Ziffern abgerechnet werden. 

 

Bitte bringen Sie zum Erstgespräch den Sanitätsvordruck „Kostenübernahmeerklärung (San/Bw/0218)“ mit, welcher Ihnen von Ihrer:Ihrem Truppenärzt:in ausgestellt wird. 

Selbstzahler:innen

Sollten Sie sich dazu entscheiden, die Behandlungskosten selbst zu tragen, fallen für Sie keine Formalitäten an. 

Gesetzliche Krankenversicherung - nur in seltenen Ausnahmen möglich

Meine Praxis ist eine Privatpraxis für Psychotherapie, weshalb ich nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen kann. Falls Sie gesetzlich versichert sind, werden meine Leistungen daher nur in seltenen Ausnahmefällen - und nach einem bewilligten Kostenerstattungsverfahren - von der gesetzlichen Versicherung anteilig bezahlt (i. d. R. nur 84,61€ - 114,54€ je Sitzung; Für sonstige Leistungen wie Testdiagnostik, Bericht für den*die Gutachter*in etc. meist ca. 50-80% der Kosten). Bitte beachten Sie, dass sich dadurch je Therapiesitzung/Leistung eine Eigenbeteiligung in Höhe der entsprechenden Differenz für Sie ergibt. 

Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, welche Voraussetzungen für das Kostenerstattungsverfahren erfüllt sein müssen und welches Vorgehen „gewünscht“ ist. Lassen Sie sich eine schriftliche Auflistungen dieser Voraussetzungen geben, an denen Sie sich orientieren können. 

Einen Leitfaden finden Sie beispielsweise auf der Seite therapie.de: 

Bitte beachten Sie, dass ungeachtet bei welcher Krankenversicherung Sie versichert sind, vor Beantragung des Kostenerstattungsverfahrens eine psychotherapeutische Sprechstunde im Rahmen des kassenärztlichen Systems aufgesucht werden muss – diese kann nicht in meiner Praxis erfolgen. Einen Termin für ein solches Erstgespräch kann Ihnen beispielsweise die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) über die Terminservicestelle (Tel: 116 117) vermitteln.  

Ausfallhonorar

Sollten Sie verhindert sein, so sagen Sie Ihren Termin bitte rechtzeitig, spätestens 48 Stunden vor dem Termin per E-Mail ab. 

Als Psychotherapeutin arbeite ich in einer reinen Bestellpraxis, daher können kurzfristig abgesagte Termine i. d. R. nicht anderweitig vergeben werden. Die Versicherung/Beihilfe/Heilfürsorge übernehmen die Kosten für die ausgefallenen Sitzungen nicht, egal warum der Termin nicht wahrgenommen wurde - auch nicht bei nachweislicher Krankheit des:der Patient:in. 

Bei unangekündigtem Nichterscheinen oder bei Terminabsagen weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin wird aus wirtschaftlichen Gründen laut BGB §615 ein Ausfallhonorar von 80€ in Rechnung gestellt. 

Das Ausfallhonorar haben Sie als Patient:in selber zu tragen, unabhängig von der Art der Versicherung. 

Information icon

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.